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§7: Organe des Vereins und ihre Aufgaben
Organe des Vereins:
- Rechnungsprüfer
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Schiedsgericht
Aufgaben der Organe des Vereins:
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail und mittels Aushang auf der Infotafel einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann. Weiters ist zur Mitgliederversammlung ein Präsidiumsmitglied des HSV Wiener Neustadt einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Post oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Mitgliederversammlung nach 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über einen etwaigen Voranschlag;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- der Finanzreferent
- dem Obmann
- dem Obmannstellvertreter
- dem Schriftführer.
Für weibliche Funktionäre gilt Obfrau, Obmannstellvertreterin, Obfraustellvertreterin, Finanzreferentin, Schriftführerin.
Referenten, Beiräte und Rechnungsprüfer haben eine beratende Stimme.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl beendet haben. Ausnahmen werden vom Vereinsvorstand nach Prüfung genehmigt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim HSV Wiener Neustadt zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand ist berechtigt, im Fall der Notwendigkeit weitere Beiräte in den Vorstand aufzunehmen. Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens zweimal jährlich einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag, in dessen Verhinderung die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das die Sitzung leitet. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Verlust der Mitgliedschaft, Enthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Zur Regelung der inneren Organisation hat der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu beschließen. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen vorbehalten sind:
Insbesondere ist der Vorstand berechtigt bzw. verpflichtet:
- über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
- das Vereinsvermögen zu verwalten; ein Rechnungswesen einzurichten; gegebenenfalls handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten, ein Budget zu erstellen; bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
- den Beitragszeitraum festzulegen;
- die (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;
- innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen;
- auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten; die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren;
- Festlegung aller Bogensport-Wettkämpfe und weiterer Veranstaltungen, sowie deren Durchführungsmodalitäten – insbesondere unter Bedachtnahme der Bestimmungen des österreichischen Bogensportverbandes, der WA und IFAA.
- Statutenänderungen anzuzeigen;
- Leitung des Ausbildungsbetriebes zum Zweck des Bogensportes.
Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfung betrifft:
- die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens;
- die statutengemäße Verwendung der Mittel
- Rechnungsprüfer haben eine Bestandsgefährdung dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die vorhandenen Mittel überschreiten, aufzuzeigen.
Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die aufgezeigten Mängel beseitigt und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Bestandsgefährdung getroffen werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Prüfung. Erfolgt diese Information im Rahmen der Mitgliederversammlung, so sind die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung einzubinden. Wenn der Vorstand auf die Prüfungsfeststellungen nicht oder unzureichend reagiert und informiert, müssen die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer. In dieser Mitgliederversammlung sind von den Rechnungsprüfern die Gebarungsmängel bzw. die Bestandsgefährdung darzustellen. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und sind berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß. Ein Abschlussprüfer ist zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die Einnahmen oder Ausgaben 3 Millionen € überschritten haben. Als Abschlussprüfer können nur beeidete Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer bestellt werden. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, die Vereinsbehörde zu unterrichten, wenn es erkennbar ist, dass der Verein seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil wählt sich einen Vertreter. Beide Streitparteien haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Bei Nichteinigung bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Sie haben spätestens 4 Wochen nach Anrufung eines Schiedsgerichtes zusammenzutreten. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Über das Schiedsgericht ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand von allen drei Schiedsrichtern unterschrieben zu übergeben ist.